GLOBAL-Trust GT Agentur für Empfehlungsmarketing GmbH bringt eine anwaltliche Abmahnung aus
gegen
Szanic Slavisa
RS-Automotive Herzogenaurach
Berliner Str. 27
91074 Herzogenaurach
Der Unterlassungsschuldner nutzte unrechtmäßig die GLOBAL-Trust TOP Urkunde.
Darüber hinaus wird durch die Verwendung der
Urkunde der irreführende Eindruck erweckt, als wäre die Nutzung der Urkunde
durch GLOBAL-Trust genehmigt und als unterstütze GLOBAL-Trust das Unternehmen. Damit handelt es sich um eine zur Irreführung geeignete Angabe
nach § 5 Abs. 1 UWG. Auch dies ist als unlautere geschäftliche Handlung gemäß §
3 Abs. 1 UWG unlauter.
Indem er die Global-Trust-Urkunde, wie oben
dargestellt, auf seiner Website ohne Genehmigung von GLOBAL-Trust veröffentlichte, verletzte er das ausschließliche Recht von GLOBAL-Trust an
seiner eingetragenen Marke (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
3 MarkenG ist es ihm untersagt, die geschützte Marke von GLOBAL-Trust zu
benutzen und unter der Marke Dienstleistungen anzubieten.
Nach § 14 Abs. 1 MarkenG kann derjenige, der ein
mit der Marke von GLOBAL-Trust identisches Zeichen verwendet, auf Beseitigung
und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung
droht.
In einem Hauptsacheverfahren hat bereits das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen
15 O 238/21 in einem völlig identischen Verfahren entschieden.